Einen Verlustvortrag kannst du beim Finanzamt im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Hier die wichtigsten Schritte: 1. **Verlust feststellen lassen:** Zunächst muss... [mehr]
Beim Verkauf einer Bauträger GmbH (also einer Kapitalgesellschaft) und der Anerkennung eines Verlustvortrags sind insbesondere die Vorschriften der §§ 8c und 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) relevant. Hier die wichtigsten steuerlichen Voraussetzungen: **1. Verlustvortrag allgemein (§ 10d EStG, § 8 KStG):** Verlustvorträge entstehen, wenn in Vorjahren Verluste erzielt wurden, die steuerlich nicht vollständig verrechnet werden konnten. Diese können grundsätzlich mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. **2. Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG):** Beim Verkauf von Anteilen an einer GmbH ist § 8c KStG entscheidend. Danach gehen Verlustvorträge ganz oder teilweise unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Anteile an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden. - **Mehr als 25%, aber maximal 50% Anteilserwerb:** Der Verlustvortrag wird anteilig gekürzt. - **Mehr als 50% Anteilserwerb:** Der Verlustvortrag geht vollständig unter. **3. Ausnahmen (§ 8c Abs. 1a und § 8d KStG):** Es gibt Ausnahmen, z.B. bei konzerninternen Übertragungen oder wenn die GmbH einen Antrag auf fortführungsgebundene Verlustvorträge nach § 8d KStG stellt. Dafür muss das Unternehmen im Wesentlichen denselben Geschäftsbetrieb fortführen. **4. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung:** - Die Verluste müssen ordnungsgemäß festgestellt worden sein (Verlustfeststellungsbescheid). - Die GmbH darf keine schädlichen Ereignisse wie eine wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 2 KStG) haben, wenn der fortführungsgebundene Verlustvortrag genutzt werden soll. **Fazit:** Ob und in welchem Umfang ein Verlustvortrag nach dem Verkauf einer Bauträger GmbH anerkannt wird, hängt maßgeblich vom Umfang des Anteilseignerwechsels und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Es empfiehlt sich, vor dem Verkauf steuerlichen Rat einzuholen, um die Auswirkungen auf den Verlustvortrag genau zu prüfen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder im [Körperschaftsteuergesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/kstg/__8c.html).
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Wenn ein gewerblich genutztes E-Auto im ersten Jahr zu 75 % abgeschrieben wurde (zum Beispiel durch die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung oder Sonderabschreibungen), ist ein Verkauf grunds&... [mehr]
Ja, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) darf Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch einen entsprechenden Freist... [mehr]
Die Regelung, dass bei einer Liquidation einer GmbH die Gewerbesteuer auf den Zeitraum verteilt wird, findet sich im **§ 18 Abs. 3 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)**. Dort heißt e... [mehr]
Bei einem Etsy-Verkauf zahlt grundsätzlich der Verkäufer die Steuern auf seine Einnahmen. Das bedeutet, als Verkäufer bist du dafür verantwortlich, deine Einkünfte aus Verk&au... [mehr]
Ein Verlustvortrag funktioniert in Deutschland zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, Verluste aus einem Jahr können ohne zeitliche Begrenzung in die folgenden Jahre vorgetragen und mit zukünfti... [mehr]
Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags von 500 Euro zum 31.12.2023 durch das Finanzamt bedeutet, dass du zum Ende Jahres 2023 steuerlich anerkannte Verluste in Höhe von 500 Euro has... [mehr]
Ja, es gibt Ausnahmen bei der Spekulationssteuer (korrekt: Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte) in Deutschland. Die wichtigsten Ausnahmen sind: 1. **Haltedauer**: B... [mehr]
Gewinne aus privaten Goldverkäufen (z. B. physisches Gold wie Münzen oder Barren) unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung als **private Veräußerungsgesch&aum... [mehr]
In Deutschland beträgt die reguläre Mehrwertsteuer (MwSt) 19 %, weil dies der gesetzlich festgelegte Steuersatz ist, der auf die meisten Waren und Dienstleistungen angewendet wird. Die Mehrw... [mehr]