Wo ist geregelt, dass bei der Liquidation einer GmbH die Gewerbesteuer auf den Zeitraum verteilt wird?

Antwort

Die Regelung, dass bei einer Liquidation einer GmbH die Gewerbesteuer auf den Zeitraum verteilt wird, findet sich im **§ 18 Abs. 3 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)**. Dort heißt es: > „Wird der Gewerbebetrieb aufgegeben oder veräußert, so ist der Erhebungszeitraum der Zeitraum, für den die Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zu veranlagen ist.“ Das bedeutet: Im Fall der Liquidation (Aufgabe des Gewerbebetriebs) endet der Erhebungszeitraum nicht wie üblich am Jahresende, sondern mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Die Gewerbesteuer wird dann auf diesen verkürzten Zeitraum berechnet. **Quelle:** [§ 18 GewStG – Erhebungszeitraum und Festsetzung der Steuer](https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__18.html) Zusätzlich ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 GewStG geregelt, dass bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs der Erhebungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung endet. **Quelle:** [§ 14 GewStG – Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge](https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__14.html)

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