Ja – eine Wachperson darf nach dem BGB grundsätzlich eingreifen, wenn sie eine laufende Graffiti-Sachbeschädigung an der Lagerhalle unmittelbar verhindern soll. Entscheidend ist aber:...
Prüft man bei § 138 Abs. 1 BGB auch den subjektiven Tatbestand?
Antwort vomJa, bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) wird auch der subjektive Tatbestand berücksichtigt. Es wird geprüft, ob der Handelnde die Umstände kannte oder kennen musste, die die Sittenwidrigkeit begründen. Dies bedeutet, dass neben der objektiven Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts auch die subjektive Einstellung des Handelnden relevant ist.