Prüft man bei § 138 Abs. 1 BGB auch den subjektiven Tatbestand?

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Ja, bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) wird auch der subjektive Tatbestand berücksichtigt. Es wird geprüft, ob der Handelnde die Umstände kannte oder kennen musste, die die Sittenwidrigkeit begründen. Dies bedeutet, dass neben der objektiven Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts auch die subjektive Einstellung des Handelnden relevant ist.

Kategorie: Recht Tags: BGB Subjektiv Tatbestand