Was ist ein Tatbestandsirrtum?

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Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand bei Begehung einer Straftat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 Abs. 1 StGB). Das bedeutet: Die handelnde Person irrt sich über Tatsachen, die den Straftatbestand erfüllen würden. Beispiel: Jemand nimmt irrtümlich an, eine Sache gehöre ihm, obwohl sie tatsächlich einem anderen gehört – er weiß also nicht, dass er fremdes Eigentum wegnimmt. Rechtliche Folge: Wer sich in einem Tatbestandsirrtum befindet, handelt ohne Vorsatz und kann deshalb für vorsätzliches Handeln nicht bestraft werden. Fahrlässige Begehung kann jedoch strafbar sein, wenn das Gesetz dies vorsieht.

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