Was regelt § 27 Abs. 2 BGB?

Antwort

§ 27 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf die Vertretung von Vereinen. Der genaue Wortlaut lautet: "Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung." Das bedeutet, dass die Mitglieder eines Vereins in einer Versammlung darüber entscheiden, wer in den Vorstand gewählt wird.

Kategorie: Recht Tags: Vereinsrecht BGB Paragraph
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