Was regelt §6 NoVAG?

Antwort

§ 6 des Notarversorgungsgesetzes (NoVAG) regelt die Beitragspflicht der Mitglieder der Notarkammer zur Notarversorgung. Der genaue Wortlaut und die Inhalte können je nach Bundesland und Ausgestaltung des jeweiligen Notarversorgungsgesetzes variieren, da das NoVAG kein bundeseinheitliches Gesetz ist, sondern in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Allgemeinen besagt § 6 NoVAG, dass die Mitglieder der Notarkammer verpflichtet sind, Beiträge zur Notarversorgung zu leisten. Die Höhe, Fälligkeit und Berechnung der Beiträge sowie mögliche Ausnahmen oder Ermäßigungen werden in diesem Paragraphen oder in den dazugehörigen Satzungen näher geregelt. Für den genauen Wortlaut und die spezifischen Regelungen empfiehlt sich ein Blick in das jeweilige Landesgesetz oder die Satzung der zuständigen Notarkammer. Ein Beispiel für den Wortlaut (z.B. aus dem Notarversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen) findest du hier: [Notarversorgungsgesetz NRW – § 6 Beitragspflicht](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3492&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=448991) Bitte beachte, dass sich die Regelungen je nach Bundesland unterscheiden können.

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