Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Die Aussage des Aufsichtsrats einer GmbH, dass er den Geschäftsführer (GF) nicht überprüfen kann oder will, wirft mehrere rechtliche und praktische Fragen auf. 1. **Rechtliche Verantwortung**: Der Aufsichtsrat hat eine Aufsichtspflicht, die ihn verpflichtet, die Geschäftsführung zu überwachen. Diese Pflicht ist in den meisten Gesellschaftsverträgen im GmbH-Gesetz verankert. Eine Weigerung, diese Verantwortung wahrzunehmen, könnte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2. **Transparenz und Vertrauen**: Eine solche Aussage kann das Vertrauen in die Unternehmensführung und die Governance-Strukturen untergraben. Stakeholder, wie Gesellschafter oder Mitarbeiter, könnten besorgt sein, dass es an der notwendigen Kontrolle und Transparenz mangelt. 3. **Mögliche Folgen**: Wenn der Aufsichtsrat seine Pflichten nicht erfüllt, könnte dies zu einer schlechten Unternehmensführung führen, was sich negativ auf die Leistung und den Ruf der GmbH auswirken kann. Im Extremfall könnten Gesellschafter rechtliche Schritte gegen den Aufsichtsrat einleiten. 4. **Interne und externe Kommunikation**: Es ist wichtig, dass der Aufsichtsrat klar kommuniziert, warum er diese Position einnimmt. Mangelnde Kommunikation kann zu Missverständnissen und einem Verlust des Vertrauens führen. Insgesamt sollte der Aufsichtsrat seine Verantwortung ernst nehmen und sicherstellen, dass er die Geschäftsführung angemessen überwacht, um die Interessen der Gesellschafter und des Unternehmens zu wahren.
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Das Verhalten eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben unterschlägt und darüber lügt, wird rechtlich und moralisch als schwerwiegend verwerflich angesehen. Sozialabgaben sind... [mehr]
Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Nein, dem Handelsregister ist bei der Abberufung eines Geschäftsführers **nicht** mit anzumelden, ob dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Im Handelsregister sind gemä... [mehr]
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im Fall eines Geschäftsführ... [mehr]
Ein Geschäftsführer kann sich grundsätzlich nicht erfolgreich auf einen Tatbestandsirrtum berufen, wenn er Sozialabgaben einbehält, dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt und die Abg... [mehr]
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
Das Unterschlagen von Sozialabgaben durch Geschäftsführer wird in Deutschland und den meisten anderen Ländern eindeutig negativ bewertet. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die str... [mehr]