Ja – in der Regel sind Kosten für die Reinigung von Rollläden nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar, wenn es sich um eine einmalige, besondere oder instandhaltungsnahe Reini...
Welche Nebenkosten darf ein Vermieter im Mehrfamilienhaus auf den Mieter umlegen?
Antwort vomEin Vermieter darf in einem Mehrfamilienhaus nur solche Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) auf die Mieter umlegen, die im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden und die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig sind. Zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören typischerweise: 1. **Grundsteuer** 2. **Wasserversorgung** (z. B. Frischwasser, Wasserzähler) 3. **Entwässerung** (Abwassergebühren) 4. **Heizungskosten** (Brennstoff, Wartung, Betrieb der Heizungsanlage) 5. **Warmwasserkosten** 6. **Kosten für den Betrieb des Aufzugs** 7. **Straßenreinigung und Müllabfuhr** 8. **Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung** 9. **Gartenpflege** 10. **Beleuchtung** (z. B. Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung) 11. **Schornsteinreinigung** 12. **Sach- und Haftpflichtversicherungen** (z. B. Gebäudeversicherung) 13. **Hausmeisterkosten** 14. **Kosten für Gemeinschaftsantennen oder Breitbandanschluss** 15. **Sonstige Betriebskosten** (nur, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind, z. B. Wartung von Rauchmeldern) **Nicht umlagefähig** sind z. B. Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten oder Kosten für die Kontoführung des Vermieters. **Wichtig:** Die Umlage der Nebenkosten muss im Mietvertrag klar geregelt sein. Fehlt eine Vereinbarung, sind nur die "kalten Betriebskosten" (z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr) umlagefähig, nicht aber Heiz- und Warmwasserkosten. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Mieterbund.de](https://www.mieterbund.de/mietrecht/abc-der-mieterrechte/betriebskosten.html) oder im [§ 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html).
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