Nein, ein Mieter darf seine Wohnung oder Teile davon grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Vermieters untervermieten. Nach § 540 und § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)...
Ein Vermieter darf in einem Mehrfamilienhaus nur solche Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) auf die Mieter umlegen, die im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden und die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig sind. Zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören typischerweise: 1. **Grundsteuer** 2. **Wasserversorgung** (z. B. Frischwasser, Wasserzähler) 3. **Entwässerung** (Abwassergebühren) 4. **Heizungskosten** (Brennstoff, Wartung, Betrieb der Heizungsanlage) 5. **Warmwasserkosten** 6. **Kosten für den Betrieb des Aufzugs** 7. **Straßenreinigung und Müllabfuhr** 8. **Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung** 9. **Gartenpflege** 10. **Beleuchtung** (z. B. Treppenhaus, Keller, Außenbeleuchtung) 11. **Schornsteinreinigung** 12. **Sach- und Haftpflichtversicherungen** (z. B. Gebäudeversicherung) 13. **Hausmeisterkosten** 14. **Kosten für Gemeinschaftsantennen oder Breitbandanschluss** 15. **Sonstige Betriebskosten** (nur, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind, z. B. Wartung von Rauchmeldern) **Nicht umlagefähig** sind z. B. Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten oder Kosten für die Kontoführung des Vermieters. **Wichtig:** Die Umlage der Nebenkosten muss im Mietvertrag klar geregelt sein. Fehlt eine Vereinbarung, sind nur die "kalten Betriebskosten" (z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr) umlagefähig, nicht aber Heiz- und Warmwasserkosten. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Mieterbund.de](https://www.mieterbund.de/mietrecht/abc-der-mieterrechte/betriebskosten.html) oder im [§ 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html).
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Eine Mietkündigung sollte immer schriftlich erfolgen und bestimmte Angaben enthalten, damit sie wirksam ist. Hier findest du ein Muster, das du an deine Situation anpassen kannst: --- **Mieterk...
Bis zum aktuellen Stand (Juni 2024) gibt es keine öffentlich bekannten oder dokumentierten Fälle, in denen Vonovia Mieter verklagt hat, weil sie den Einbau des "Multisensor Plus" v...
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Ein Vermieter muss bauliche Maßnahmen grundsätzlich rechtzeitig ankündigen. Nach § 555c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt: **Die Ankündigung muss dem Mieter sp&...
Ja, als Mieter hast du grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass in der Nebenkostenabrechnung die haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Gartenpflege, Hausreinigung, Winterdienst) nachvollziehbar au...
Ja, die Hausverwaltung ist verpflichtet, auf Verlangen einen Nachweis über die umlegbaren haushaltsnahen Leistungen in der Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Mieter haben das Recht, die Abrechnung...