Ein Flurstück von einem Grundbuch in ein anderes zu übertragen, ist ein rechtlich und verwaltungstechnisch geregelter Vorgang, der in Deutschland als „Grundbuchberichtigung“ oder... [mehr]
Ja, zwei Flurstücke können grundsätzlich zu einem Flurstück verschmolzen werden. Dies nennt man **Verschmelzung** oder **Vereinigung** von Flurstücken. Zuständig dafür ist das zuständige **Katasteramt** (Liegenschaftskataster). Nach der Verschmelzung gibt es nur noch ein Flurstück mit einer neuen Flurstücksnummer. **Ablauf:** 1. Antrag beim Katasteramt (oft über einen Notar oder Vermessungsingenieur). 2. Prüfung, ob die Flurstücke zusammengelegt werden können (sie müssen z.B. aneinandergrenzen und im selben Grundbuchblatt geführt werden). 3. Durchführung der Verschmelzung im Liegenschaftskataster. 4. Mitteilung an das Grundbuchamt, das die Änderung im Grundbuch übernimmt. **Was passiert mit Wegerechten im Grundbuch?** - **Bestehende Wegerechte** (Grunddienstbarkeiten) bleiben grundsätzlich bestehen. Sie „wandern“ auf das neue, vereinigte Flurstück über. - Das Wegerecht bezieht sich dann auf das gesamte neue Flurstück, sofern im Grundbuch keine Einschränkung auf einen bestimmten Teil des alten Flurstücks eingetragen ist. - Falls das Wegerecht nur einen Teil des alten Flurstücks betraf, kann eine Anpassung oder Teilung des Rechts sinnvoll sein. Das sollte mit einem Notar und ggf. dem Berechtigten abgestimmt werden. **Wichtig:** Die genaue Auswirkung auf das Wegerecht hängt vom Wortlaut der Eintragung im Grundbuch ab. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. **Weitere Informationen:** - [Katasteramt Deutschland – Informationen zur Flurstücksverschmelzung](https://www.geoportal.de/DE/Geoportal/Flurstuecke/flurstuecke.html) - [Grundbuch und Wegerecht – Informationen der Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Notar/Bauen-und-Immobilien/Grunddienstbarkeit.php)
Ein Flurstück von einem Grundbuch in ein anderes zu übertragen, ist ein rechtlich und verwaltungstechnisch geregelter Vorgang, der in Deutschland als „Grundbuchberichtigung“ oder... [mehr]
Deine Aussage klingt nach einer rechtlichen Fragestellung zum Thema Wegerecht und Grundstücksnutzung. Wenn es bisher keine Wegerechte gibt und alle genannten Grundstücke keine Vorderliegergr... [mehr]
Ein Notwegerecht wird in der Regel durch eine sogenannte Grunddienstbarkeit vertraglich gesichert. Das bedeutet: 1. **Vertragliche Vereinbarung:** Die beteiligten Grundstückseigentümer (der... [mehr]
Ja, ein beim Nachlassgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament ist einem notariellen Testament grundsätzlich gleichgestellt, wenn es um die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Er... [mehr]
Ein handschriftliches Testament allein reicht in der Regel **nicht** aus, um eine Berichtigung des Grundbucheintrags (z. B. nach dem Tod eines Eigentümers) zu veranlassen. Für die Berichtig... [mehr]
Im Grundbuch ist bei einem Miteigentumsanteil in der Regel die Gesamtfläche des Grundstücks angegeben, nicht die auf dich entfallende anteilige Fläche. Dein Anteil am Grundstück wi... [mehr]
Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten herauszufinden, wann dein Wohnhaus gebaut wurde: 1. **Grundbuchamt**: Im Grundbuch sind oft Informationen zum Baujahr oder zu früheren Besitzern und Bauant... [mehr]
Die Verantwortung für die Säuberung eines Weges mit Wegerecht hängt davon ab, was im Grundbuch, im Wegerechtsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung zwischen den beteiligten Partei... [mehr]
Nein, ein Grundstück kann grundsätzlich nicht wirksam weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern lediglich eine Aufla... [mehr]
Ein Wegerecht ist in Deutschland in der Regel ein sogenanntes Grunddienstbarkeitsrecht (§ 1018 BGB), das im Grundbuch eingetragen wird. Es berechtigt den Begünstigten, einen bestimmten Weg &... [mehr]