In einem solchen Fall gilt grundsätzlich das sogenannte Beweislastprinzip. Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss diese auch beweisen (§ 556 BGB analog). Das bedeutet: Möchte der Mi... [mehr]
Ja, ein Mietvertrag mit einer vom Vermieter geschätzten Pauschale für die üblichen Nebenkosten ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Im deutschen Mietrecht (§ 556 BGB) gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Nebenkosten abgerechnet werden können: 1. **Nebenkostenpauschale:** Der Vermieter und der Mieter können vereinbaren, dass die Nebenkosten in Form einer Pauschale gezahlt werden. In diesem Fall ist die Pauschale ein fester Betrag, der unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gezahlt wird. Eine Abrechnung am Jahresende findet dann nicht statt. 2. **Nebenkostenvorauszahlung:** Alternativ kann eine monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten vereinbart werden, die am Ende des Abrechnungszeitraums mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. **Wichtig:** - Die Höhe der Pauschale muss im Mietvertrag klar vereinbart werden. - Die Pauschale sollte realistisch und angemessen sein, also die zu erwartenden Kosten abdecken. - Eine nachträgliche Abrechnung oder Nachforderung ist bei einer echten Pauschale nicht möglich, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. **Besonderheit bei Einliegerwohnungen:** Für Einliegerwohnungen gelten keine besonderen Ausnahmen. Auch hier sind Pauschalen zulässig, solange sie vertraglich vereinbart wurden. **Fazit:** Eine vom Vermieter geschätzte Pauschale für Nebenkosten ist rechtlich zulässig, solange sie im Mietvertrag eindeutig geregelt ist. Es empfiehlt sich, die Pauschale realistisch zu kalkulieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/).
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Eine pauschale Erklärung dafür, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 deutlich schlechter ausfällt als 2023, gibt es nicht, da die Nebenkosten von vielen individuellen F... [mehr]
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