Welche Kosten für Außenanlagen sind bei den Nebenkosten umlagefähig?

Antwort

Bei den Nebenkosten (Betriebskosten) können Vermieter bestimmte Kosten für die Außenanlagen auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Umlagefähig sind gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) insbesondere folgende Kosten: 1. **Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV):** - Pflege von Garten-, Rasen- und Grünflächen - Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken - Erneuerung von Pflanzen (keine Neuanlage) - Laubentfernung - Pflege von Spielplätzen und Sandkästen 2. **Reinigung und Pflege der Wege und Höfe (§ 2 Nr. 8 BetrKV):** - Reinigung von Gehwegen, Zufahrten, Höfen und Parkplätzen - Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung, Streuen) 3. **Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV):** - Stromkosten für die Außenbeleuchtung (z. B. Hof, Wege, Garagenzufahrten) 4. **Entwässerung (§ 2 Nr. 5 BetrKV):** - Kosten für die Ableitung von Oberflächenwasser (z. B. Regenwasser von Hofflächen) **Nicht umlagefähig** sind: - Kosten für die erstmalige Herstellung oder grundlegende Erneuerung der Außenanlagen - Anschaffungskosten für neue Geräte oder Pflanzen (nur Pflege und Erhalt sind umlagefähig) - Reparaturen und Instandsetzungen **Wichtig:** Die Umlagefähigkeit setzt voraus, dass die Kosten im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten vereinbart wurden. Eine genaue Auflistung findest du in der [Betriebskostenverordnung (BetrKV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html). **Fazit:** Umlagefähig sind laufende Kosten für Pflege, Reinigung, Beleuchtung und Entwässerung der Außenanlagen, nicht aber Investitionen oder Instandsetzungen.

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