Was sind nicht umlagefähige Kosten bei der Nebenkostenabrechnung?

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Nicht umlagefähige Kosten bei einer Nebenkostenabrechnung sind Ausgaben, die der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen darf. Das bedeutet, diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen und sie dürfen nicht als Teil der Betriebskostenabrechnung von den Mietern eingefordert werden. Typische Beispiele für nicht umlagefähige Kosten sind: - Verwaltungskosten (z. B. Kosten für die Hausverwaltung) - Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (z. B. Reparaturen am Gebäude) - Rücklagen für zukünftige Reparaturen - Bankgebühren des Vermieters - Kosten für die Vermietung selbst (z. B. Maklergebühren) Umlagefähige Kosten sind dagegen die Betriebskosten, die laut Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden dürfen, wie z. B. Heizkosten, Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeister. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/).

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