Muss die Hausverwaltung einen Nachweis über umlegbare haushaltsnahe Leistungen in der Nebenkostenabrechnung vorlegen?

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Ja, die Hausverwaltung ist verpflichtet, auf Verlangen einen Nachweis über die umlegbaren haushaltsnahen Leistungen in der Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Mieter haben das Recht, die Abrechnungen und die zugrunde liegenden Belege einzusehen (§ 259 BGB, § 556 BGB). Dazu gehören auch Rechnungen und Verträge über haushaltsnahe Dienstleistungen wie z.B. Hausmeister, Gartenpflege oder Reinigungsdienste. Die Hausverwaltung muss also auf Nachfrage Einsicht in die Originalbelege gewähren oder Kopien (ggf. gegen Kostenerstattung) zur Verfügung stellen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es dem Mieter zu prüfen, ob die abgerechneten Kosten tatsächlich angefallen und korrekt umgelegt wurden. Weitere Informationen findest du z.B. beim Deutschen Mieterbund: https://www.mieterbund.de/lexikon/nebenkostenabrechnung.html

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