Besteht ein Anspruch auf eine Aufstellung haushaltsnaher Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung?

Antwort

Ja, als Mieter hast du grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass in der Nebenkostenabrechnung die haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Gartenpflege, Hausreinigung, Winterdienst) nachvollziehbar aufgeführt werden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn du die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchtest. Vermieter sind verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung so zu gestalten, dass sie für den Mieter verständlich und prüfbar ist (§ 259 BGB). Für die steuerliche Geltendmachung muss die Abrechnung die einzelnen haushaltsnahen Dienstleistungen und deren Kostenanteile ausweisen. Auf Verlangen muss der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung oder eine Aufstellung erstellen, aus der die auf den Mieter entfallenden Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen hervorgehen. Zusammengefasst: Du hast ein Recht darauf, dass die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, insbesondere wenn du diese steuerlich geltend machen möchtest. Falls dies nicht der Fall ist, kannst du deinen Vermieter um eine entsprechende Aufstellung bitten. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Haushaltsnahe_Dienstleistungen/haushaltsnahe-dienstleistungen.html).

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