Welche schwerwiegenden Pflichtverletzungen können Mieter bei baulichen Veränderungen im Bad und Garten begehen?

Antwort

Schwerwiegende Pflichtverletzungen als Mieter bei baulichen Veränderungen im Bad oder Garten liegen vor, wenn ohne Zustimmung des Vermieters gravierende Eingriffe vorgenommen werden, die den ursprünglichen Zustand der Mietsache erheblich verändern oder den Wert der Immobilie mindern. Hier einige Beispiele: **Im Bad:** - Entfernung oder Austausch von fest installierten Sanitärobjekten (z. B. Waschbecken, Toilette, Badewanne) ohne Genehmigung. - Durchbruch von Wänden, um das Bad zu vergrößern oder zu verändern. - Verlegen neuer Fliesen durch Abschlagen der alten, ohne Rücksprache mit dem Vermieter. - Installation einer Fußbodenheizung durch Aufstemmen des Bodens. - Einbau einer ebenerdigen Dusche durch bauliche Veränderungen am Estrich und an den Abflüssen. **Im Garten:** - Fällen von Bäumen oder Entfernen von größeren Sträuchern ohne Erlaubnis. - Errichtung fester baulicher Anlagen wie Gartenhäuser, Terrassen, Pools oder Zäune ohne Zustimmung. - Anlegen von Teichen oder größeren Wasseranlagen, die den Garten dauerhaft verändern. - Entfernen oder Verändern von bestehenden Wegen, Mauern oder Einfriedungen. - Umgestaltung des Gartens in eine Steingartenfläche („Schottergarten“), wenn ursprünglich eine Rasen- oder Pflanzfläche vorhanden war. Solche Maßnahmen gelten als schwerwiegende Pflichtverletzungen, weil sie in der Regel nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und den Vermieter in seinen Rechten erheblich beeinträchtigen. Sie können zu Schadensersatzforderungen oder sogar zur fristlosen Kündigung führen.

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