Dürfen Kosten für Arbeitsmittel auf den Mieter umgelegt werden?

Antwort

Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Geräte, Reinigungsmittel), die im Rahmen der Bewirtschaftung eines Mietobjekts anfallen, können grundsätzlich **nicht** direkt auf den Mieter umgelegt werden. Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen nur bestimmte, klar definierte Betriebskostenarten auf den Mieter umgelegt werden. **Arbeitsmittel** zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den einzelnen Betriebskostenarten enthalten (z. B. als Teil der Kosten für die Gartenpflege oder Hausreinigung). In diesen Fällen sind die Kosten für Arbeitsmittel als Bestandteil der jeweiligen Dienstleistung umlagefähig, aber nicht als eigenständiger Posten. **Wichtig:** Die Umlagefähigkeit muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein und sich an den Vorgaben der Betriebskostenverordnung orientieren. Eine pauschale Umlage von Arbeitsmitteln ist nicht zulässig. **Fazit:** Direkte Kosten für Arbeitsmittel sind nicht umlagefähig. Sie können nur dann anteilig umgelegt werden, wenn sie Bestandteil einer umlagefähigen Betriebskostenart sind (z. B. Hausmeister, Gartenpflege). Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/) oder in der [Betriebskostenverordnung (BetrKV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/).

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