Muss sich jemand mit lebenslangem Wohnrecht an den Betriebskosten beteiligen?

Antwort

Ja, in der Regel muss sich jemand mit lebenslangem Wohnrecht (auch Wohnungsrecht genannt) an den Betriebskosten beteiligen. Die genaue Verpflichtung hängt jedoch vom Inhalt des Wohnrechtsvertrags und den gesetzlichen Regelungen ab. **Gesetzliche Grundlage:** Nach deutschem Recht (§ 1093 BGB) kann das Wohnrecht so ausgestaltet werden, dass der Berechtigte die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf. Die Kostenverteilung ist dabei nicht automatisch geregelt, sondern richtet sich nach dem, was im Vertrag vereinbart wurde. **Typische Regelung:** Oft wird im Wohnrechtsvertrag festgelegt, dass der Wohnberechtigte die sogenannten „verbrauchsabhängigen“ Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr) selbst trägt. Kosten für Instandhaltung und größere Reparaturen bleiben meist beim Eigentümer. **Fehlt eine vertragliche Regelung:** Wenn im Vertrag nichts geregelt ist, wird in der Rechtsprechung häufig davon ausgegangen, dass der Wohnberechtigte die laufenden Betriebskosten zu tragen hat, da er die Wohnung nutzt und diese Kosten verursacht. **Fazit:** Ob und in welchem Umfang sich der Wohnberechtigte an den Betriebskosten beteiligen muss, hängt also vom Einzelfall und der vertraglichen Vereinbarung ab. In der Praxis trägt der Wohnberechtigte meist die laufenden Betriebskosten, nicht aber die Kosten für Instandhaltung und größere Reparaturen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Haus & Grund](https://www.hausundgrund.de/ratgeber/wohnrecht) oder [Immobilienscout24](https://www.immobilienscout24.de/wissen/ratgeber/wohnrecht.html).

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