Ja, in der Regel muss sich jemand mit lebenslangem Wohnrecht (auch Wohnungsrecht genannt) an den Betriebskosten beteiligen. Die genaue Verpflichtung hängt jedoch vom Inhalt des Wohnrechtsvertrags... [mehr]
Wenn für Betriebskosten eine Pauschale im Mietvertrag vereinbart wurde, bedeutet das, dass der Mieter einen festen, regelmäßig zu zahlenden Betrag entrichtet, der alle Betriebskosten abdecken soll. In diesem Fall ist tatsächlich **keine Betriebskostenabrechnung** notwendig. Der Vermieter muss also nicht jährlich abrechnen oder Nachweise über die tatsächlichen Kosten vorlegen. Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zur **Vorauszahlung**: Bei einer Vorauszahlung muss der Vermieter jährlich abrechnen und eventuelle Nachforderungen oder Guthaben ausgleichen. Bei einer Pauschale entfällt diese Pflicht. **Anerkannt wird also:** - Die Pauschale deckt alle vereinbarten Betriebskosten ab. - Es gibt keine Nachzahlung oder Rückerstattung, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. - Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht erforderlich. **Rechtliche Grundlage:** § 556 Abs. 2 BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen Vorauszahlungen (mit Abrechnungspflicht) und Pauschalen (ohne Abrechnungspflicht). **Achtung:** Die Pauschale kann nur erhöht werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist (z. B. durch eine Wertsicherungsklausel oder Anpassungsklausel). Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Mieterbund](https://www.mieterbund.de/mietrecht/abc-der-mieterrechte/betriebskosten.html).
Ja, in der Regel muss sich jemand mit lebenslangem Wohnrecht (auch Wohnungsrecht genannt) an den Betriebskosten beteiligen. Die genaue Verpflichtung hängt jedoch vom Inhalt des Wohnrechtsvertrags... [mehr]