Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Geräte, Reinigungsmittel), die im Rahmen der Bewirtschaftung eines Mietobjekts anfallen, können grundsätzlich **nicht** direkt auf den Mi... [mehr]
Ja, die unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an einen Dritten gilt in Österreich grundsätzlich als Untervermietung. Nach österreichischem Mietrecht (§ 1092 ABGB) ist es für die Qualifikation als Untervermietung nicht entscheidend, ob der Hauptmieter vom Untermieter ein Entgelt verlangt oder die Wohnung unentgeltlich überlässt. Maßgeblich ist, dass der Hauptmieter einem Dritten den Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise überlässt. Auch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (z.B. an Verwandte oder Freunde) fällt daher unter den Begriff der Untervermietung und bedarf – sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist – grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters (§ 1098 ABGB). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Überlassung an nahe Angehörige erfolgt (z.B. Ehepartner, Kinder), wobei auch hier im Einzelfall auf die vertraglichen Vereinbarungen zu achten ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Mietervereinigung Österreichs](https://mietervereinigung.at/) oder der [Wirtschaftskammer Österreich](https://www.wko.at/).
Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Geräte, Reinigungsmittel), die im Rahmen der Bewirtschaftung eines Mietobjekts anfallen, können grundsätzlich **nicht** direkt auf den Mi... [mehr]
Nicht umlagefähige Kosten bei einer Nebenkostenabrechnung sind Ausgaben, die der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen darf. Das bedeutet, diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen und sie d... [mehr]
Ja, die unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung durch den Mieter an einen Dritten gilt rechtlich in der Regel ebenfalls als Untervermietung. Nach § 540 Abs.1 BGB benötigt der Miet... [mehr]
Schwerwiegende Pflichtverletzungen als Mieter bei baulichen Veränderungen im Bad oder Garten liegen vor, wenn ohne Zustimmung des Vermieters gravierende Eingriffe vorgenommen werden, die den ursp... [mehr]
Nein, ein Mieter darf seine Wohnung oder Teile davon grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Vermieters untervermieten. Nach § 540 und § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)... [mehr]