Gilt die unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Dritte als Untervermietung?

Antwort

Ja, die unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung durch den Mieter an einen Dritten gilt rechtlich in der Regel ebenfalls als Untervermietung. Nach § 540 Abs.1 BGB benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters, wenn er die Wohnung einem Dritten „zum Gebrauch überlassen“ will. Dabei ist es unerheblich, ob für die Überlassung ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. Auch eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung – etwa an Freunde oder Verwandte – fällt unter den Begriff der Untervermietung im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist, dass der Mieter einem Dritten die tatsächliche Nutzung der Wohnung (ganz oder teilweise) überlässt, unabhängig davon, ob dafür eine Gegenleistung erbracht wird. Weitere Informationen findest du z.B. hier: - [§ 540 BGB – Gebrauchsüberlassung an Dritte](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html) - [Mietrecht.org: Unentgeltliche Überlassung als Untervermietung](https://www.mietrecht.org/untervermietung/unentgeltliche-ueberlassung-untervermietung/) Fazit: Auch die unentgeltliche Überlassung ist eine Untervermietung und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters.

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