Schwerwiegende Pflichtverletzungen als Mieter bei baulichen Veränderungen im Bad oder Garten liegen vor, wenn ohne Zustimmung des Vermieters gravierende Eingriffe vorgenommen werden, die den ursp... [mehr]
Ja, im deutschen Mietrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB). Das bedeutet: Wenn ein vermietetes Objekt verkauft wird, tritt der neue Eigentümer automatisch in alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag ein – und zwar so, wie sie zwischen dem bisherigen Vermieter und dem Mieter vereinbart wurden. Das gilt auch für schriftliche Sondervereinbarungen, die Bestandteil des Mietverhältnisses sind, sofern sie nicht ausdrücklich nur für den alten Vermieter gelten oder rein persönlicher Natur sind. Solche Vereinbarungen werden also in der Regel mit auf den neuen Eigentümer übertragen. Wichtig ist, dass die Sondervereinbarung tatsächlich Teil des Mietvertrags ist oder sich eindeutig auf das Mietverhältnis bezieht. Ist das der Fall, ist der neue Eigentümer daran gebunden. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Mietrecht.org](https://www.mietrecht.org/mietvertrag/eigentuemerwechsel-mietvertrag/) oder [Deutscher Mieterbund](https://www.mieterbund.de/lexikon/e/eigentuemerwechsel.html).
Schwerwiegende Pflichtverletzungen als Mieter bei baulichen Veränderungen im Bad oder Garten liegen vor, wenn ohne Zustimmung des Vermieters gravierende Eingriffe vorgenommen werden, die den ursp... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei einem Eigentümerwechsel. Es handelt sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die an das Grundstück gebu... [mehr]