Wer trägt die Beweislast, dass eine Einbauküche mitvermietet wurde, wenn dazu nichts im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll steht?

Antwort

In einem solchen Fall gilt grundsätzlich das sogenannte Beweislastprinzip. Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss diese auch beweisen (§ 556 BGB analog). Das bedeutet: Möchte der Mieter geltend machen, dass die Einbauküche mitvermietet wurde (z. B. um Ansprüche auf Instandhaltung oder Reparatur durch den Vermieter zu begründen), muss der Mieter beweisen, dass die Küche Teil des Mietvertrags war. Umgekehrt müsste der Vermieter beweisen, dass die Küche nicht mitvermietet wurde, wenn er z. B. Schadensersatz vom Mieter wegen Beschädigung verlangt. Da weder im Mietvertrag noch im Übergabeprotokoll etwas zur Einbauküche steht, ist die Beweislage schwierig. Der Mieter könnte versuchen, den Nachweis durch Zeugen, Fotos bei Einzug oder andere Indizien zu führen. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Küche in der Regel als nicht mitvermietet. **Fazit:** Wer sich auf die Mitvermietung der Einbauküche beruft, trägt die Beweislast dafür. In der Praxis ist das meist der Mieter.

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