Wann müssen die Daten neuer Mieter nach Mietvertragsvermittlung gelöscht werden?

Antwort

Nach erfolgreicher Vermittlung eines Mietvertrages dürfen die Daten der neuen Mieter grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie sie für den ursprünglichen Zweck (z. B. Auswahl und Vermittlung) erforderlich sind. Sobald der Zweck entfällt – also nach Abschluss des Mietvertrages und Übermittlung der Daten an den Vermieter – besteht in der Regel keine rechtliche Grundlage mehr für die weitere Speicherung durch den Vermittler (z. B. Makler oder Wohnungsunternehmen). Gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Löschung“ bzw. „Recht auf Vergessenwerden“) müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Es können jedoch gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. nach Handels- oder Steuerrecht) bestehen, die eine längere Speicherung bestimmter Daten (z. B. Rechnungen, Provisionsabrechnungen) rechtfertigen. **Praktisch bedeutet das:** - Bewerbungsunterlagen und nicht mehr benötigte personenbezogene Daten der Mieter sollten nach Abschluss des Vermittlungsprozesses und Ablauf eventueller Fristen unverzüglich gelöscht werden. - Nur Daten, die für die Abrechnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt werden, dürfen entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden. **Empfehlung:** Eine regelmäßige Überprüfung und Löschung nicht mehr benötigter Daten ist datenschutzrechtlich vorgeschrieben und sollte dokumentiert werden. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).

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