Sind Unterauftragnehmer im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erforderlich?

Antwort

Ja, Angaben des Unterauftragnehmers sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten von Auftragsverarbeitern erforderlich. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Auftragsverarbeiter alle relevanten Informationen über die Verarbeitungstätigkeiten, einschließlich der Identität der Unterauftragnehmer, dokumentieren. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es dem Verantwortlichen, die Einhaltung der Datenschutzanforderungen zu überprüfen.

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