Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
Um festzustellen, ob ein neuer Vendor (Dienstleister, Lieferant) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) agiert, sollte die Abteilung gezielte Fragen stellen, die klären, ob und wie der Vendor personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet. Wichtige Fragen sind: 1. **Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Dienstleistung verarbeitet?** (z. B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Nutzerdaten) 2. **Verarbeitet der Vendor die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Unternehmens?** (Oder entscheidet der Vendor selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung?) 3. **Welche Art von personenbezogenen Daten werden verarbeitet?** (z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten, besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten) 4. **Zu welchen Zwecken werden die Daten verarbeitet?** (z. B. Hosting, Support, Marketing, Lohnabrechnung) 5. **Hat der Vendor Zugriff auf die Daten oder werden diese nur durchgeleitet?** (z. B. Speicherung, Bearbeitung, Löschung) 6. **Findet die Verarbeitung der Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen statt?** 7. **Werden die Daten an Dritte weitergegeben oder Subunternehmer eingesetzt?** (Wenn ja: Wer sind diese und wo sitzen sie?) 8. **Wer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung?** (Vendor oder das Unternehmen?) 9. **Findet eine Übermittlung der Daten in Drittländer außerhalb der EU/des EWR statt?** (Wenn ja: Welche Schutzmaßnahmen bestehen?) 10. **Besteht bereits eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) oder ist der Vendor bereit, eine solche abzuschließen?** Mit diesen Fragen kann die Abteilung einschätzen, ob der Vendor als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO einzustufen ist und ob entsprechende vertragliche und organisatorische Maßnahmen erforderlich sind.
Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
Im Kontext Datenschutz steht „TOM“ für **Technische und Organisatorische Maßnahmen**. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich,... [mehr]
Ob eine dauerhafte Aufzeichnung von CCTV-Kameras in einem Unternehmen von Mitternacht bis zum Morgen zulässig ist, hängt maßgeblich von den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS... [mehr]
Background Screenings – also Überprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern auf bestimmte persönliche oder berufliche Informationen – sind in Deutschland grundsätzlich z... [mehr]
CV Parsing, also das automatisierte Auslesen und Verarbeiten von Lebensläufen (Curricula Vitae), ist grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig – allerdings nur unter bestimmten... [mehr]
Eine Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO bezeichnet jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Hilfe automatisier... [mehr]
FamilyWall und WhatsApp unterscheiden sich deutlich in ihren Ansätzen zum Datenschutz, da sie unterschiedliche Zielgruppen und Funktionen haben. Hier ein Vergleich der wichtigsten Datenschutzaspe... [mehr]
Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter den Datenschutz, insbesondere unter den Schutz der Privatsphäre und der sogenannten besonderen Kategorien persone... [mehr]
Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter besonders schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Gru... [mehr]
Die „drei Urteile von Schrems“ beziehen sich auf drei bedeutende Gerichtsentscheidungen, die der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems gegen den Datentransfer zwi... [mehr]