Bezieht sich die Erhebung von Verarbeitungstätigkeiten nur auf systemgestützte Verarbeitung?

Antwort

Nein, bei der Erhebung von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht es nicht nur um systemgestützte (also elektronische) Verarbeitung. Die DSGVO erfasst grundsätzlich **alle Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten**, unabhängig davon, ob sie automatisiert (z. B. durch IT-Systeme) oder nicht automatisiert (z. B. in Papierakten) erfolgt, **sofern die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen**. Das bedeutet: Auch manuelle, papierbasierte Verarbeitungsvorgänge, bei denen personenbezogene Daten in einer strukturierten Ablage (z. B. Aktenordner, Karteikarten) geführt werden, müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden. Relevant ist also nicht nur die IT-gestützte Verarbeitung, sondern jede strukturierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_04_26_auslegung_verzeichnis_von_verarbeitungstaetigkeiten.pdf) oder direkt in [Art. 30 DSGVO](https://dsgvo-gesetz.de/art-30-dsgvo/).

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