Gilt die Nutzung von Leistungen mit möglichem Zugriff auf personenbezogene Daten als Auftragsverarbeitung?

Antwort

Ob die Inanspruchnahme von Leistungen, bei denen ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt, hängt von den Umständen ab. Nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO ist Auftragsverarbeiter eine Person oder Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Entscheidend ist, ob der Dienstleister tatsächlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen mit personenbezogenen Daten umgeht. **Wichtige Kriterien:** - **Tatsächlicher Zugriff:** Es reicht aus, dass der Dienstleister theoretisch Zugriff auf personenbezogene Daten haben könnte (z.B. bei Wartung, Hosting, IT-Support). Ein tatsächlicher Zugriff ist nicht zwingend erforderlich. - **Weisungsgebundenheit:** Der Dienstleister handelt nicht eigenverantwortlich, sondern ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen. - **Zweck der Datenverarbeitung:** Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erbringung der beauftragten Leistung. **Beispiel:** Ein IT-Dienstleister, der Wartungsarbeiten an einem System durchführt, in dem personenbezogene Daten gespeichert sind, gilt als Auftragsverarbeiter, auch wenn er im Regelfall nicht auf die Daten zugreift, dies aber technisch möglich wäre. **Fazit:** Ja, wenn ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch den Dienstleister nicht ausgeschlossen werden kann und dieser im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen handelt, liegt in der Regel eine Auftragsverarbeitung vor. In diesem Fall ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_05_auslegung_auftragsverarbeitung.pdf) (DSK) oder beim [BfDI](https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Verarbeitung-und-Weitergabe/Auftragsverarbeitung/auftragsverarbeitung-node.html).

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