Ja, ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sollte grundsätzlich mit allen Dienstleistern abgeschlossen werden, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten – unabhängig davon, ob... [mehr]
Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tatsächlich im Auftrag des Hauptdienstleisters personenbezogene Daten verarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag stehen. 2. **Vertragliche Einbindung:** Es muss ein Vertrag oder eine Vereinbarung bestehen, die die Datenverarbeitung im Auftrag regelt (Art. 28 DSGVO). 3. **Zweck der Datenverarbeitung:** Die Verarbeitung muss ausschließlich im Rahmen und zu den Zwecken erfolgen, die der Hauptauftraggeber vorgegeben hat. 4. **Zugriff auf personenbezogene Daten:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tatsächlich Zugriff auf personenbezogene Daten haben, die im Rahmen des Hauptauftrags verarbeitet werden. 5. **Keine Eigenverantwortung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter darf die Daten nicht für eigene Zwecke nutzen, sondern nur im Auftrag und nach Weisung des Hauptdienstleisters. **Typische Beispiele für echte Unter-Auftragsverarbeiter:** - IT-Hosting-Anbieter, die Server für den Dienstleister betreiben und dabei Zugriff auf personenbezogene Daten haben. - Callcenter, die im Auftrag des Dienstleisters Kundendaten verarbeiten. - Externe Buchhaltungsfirmen, die im Auftrag des Dienstleisters Lohnabrechnungen erstellen. **Nicht als Unter-Auftragsverarbeiter gelten z.B.:** - Reine Telekommunikationsanbieter (z.B. Internetprovider ohne Datenzugriff) - Post- und Kurierdienste (reiner Transport, kein Datenzugriff) - Wartungsfirmen ohne Zugriff auf produktive Daten **Fazit:** Entscheidend ist, ob der Dienstleister im Rahmen des Auftrags tatsächlich personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet und dabei den Weisungen des Hauptdienstleisters unterliegt. Eine bloße Nennung in einer Liste reicht nicht aus – es muss ein tatsächlicher Datenverarbeitungsbezug bestehen. Weitere Infos: [Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter](https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/)
Ja, ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sollte grundsätzlich mit allen Dienstleistern abgeschlossen werden, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten – unabhängig davon, ob... [mehr]
Eine Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-GrundverordnungDSGVO) liegt vor, wenn ein Verantwortlicher (z.B. ein Unternehmen) einen Auftragsverarbeiter (z.B. einen Dienstleister) damit beauftragt,... [mehr]
Ja, es gibt Möglichkeiten, Google-Dienste mit minimaler Preisgabe persönlicher Daten zu nutzen: 1. **Ohne Google-Konto suchen:** Die Google-Suche kann ohne Anmeldung genutzt werden. Dabei w... [mehr]
Um festzustellen, ob ein neuer Vendor (Dienstleister, Lieferant) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) agiert, sollte die Abteilung gezielte Fragen stellen, die kl&a... [mehr]
Im Zusammenhang mit Datenschutzbeauftragten bezieht sich das Kriterium „20 Personen“ auf eine Schwelle im deutschen Datenschutzrecht, die bis zur Einführung der Datenschutz-Grundveror... [mehr]
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Ob ein Unternehmen Organigramme (Org-Charts) an externe Partner weitergeben darf, hängt von mehreren Faktoren ab: 1. **Vertraulichkeit und interne Richtlinien:** Viele Unternehmen betrachten Org... [mehr]
Bei der Nutzung von Mentimeter können verschiedene datenschutzrechtliche und sicherheitsrelevante Probleme auftreten: **1. Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten:** Mentimeter ve... [mehr]
Die Abfrage von Branche und Jobtitel als Pflichtfelder in Lead-Generierungsformularen für Whitepaper ist grundsätzlich zulässig, sofern die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSG... [mehr]