Welche Informationen benötigt man, um echte Unter-Auftragsverarbeiter in einer Liste eines Dienstleisters zu erkennen?

Antwort

Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tatsächlich im Auftrag des Hauptdienstleisters personenbezogene Daten verarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag stehen. 2. **Vertragliche Einbindung:** Es muss ein Vertrag oder eine Vereinbarung bestehen, die die Datenverarbeitung im Auftrag regelt (Art. 28 DSGVO). 3. **Zweck der Datenverarbeitung:** Die Verarbeitung muss ausschließlich im Rahmen und zu den Zwecken erfolgen, die der Hauptauftraggeber vorgegeben hat. 4. **Zugriff auf personenbezogene Daten:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tatsächlich Zugriff auf personenbezogene Daten haben, die im Rahmen des Hauptauftrags verarbeitet werden. 5. **Keine Eigenverantwortung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter darf die Daten nicht für eigene Zwecke nutzen, sondern nur im Auftrag und nach Weisung des Hauptdienstleisters. **Typische Beispiele für echte Unter-Auftragsverarbeiter:** - IT-Hosting-Anbieter, die Server für den Dienstleister betreiben und dabei Zugriff auf personenbezogene Daten haben. - Callcenter, die im Auftrag des Dienstleisters Kundendaten verarbeiten. - Externe Buchhaltungsfirmen, die im Auftrag des Dienstleisters Lohnabrechnungen erstellen. **Nicht als Unter-Auftragsverarbeiter gelten z.B.:** - Reine Telekommunikationsanbieter (z.B. Internetprovider ohne Datenzugriff) - Post- und Kurierdienste (reiner Transport, kein Datenzugriff) - Wartungsfirmen ohne Zugriff auf produktive Daten **Fazit:** Entscheidend ist, ob der Dienstleister im Rahmen des Auftrags tatsächlich personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet und dabei den Weisungen des Hauptdienstleisters unterliegt. Eine bloße Nennung in einer Liste reicht nicht aus – es muss ein tatsächlicher Datenverarbeitungsbezug bestehen. Weitere Infos: [Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter](https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/)

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