Was ist zu beachten, wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland einsetzt?

Antwort

Wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, EWR) einsetzt, sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Anforderungen zu beachten, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen: 1. **Genehmigung einholen:** Der Auftragsverarbeiter darf einen Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger spezifischer oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO) einsetzen. Der Verantwortliche muss also zustimmen. 2. **Vertragliche Regelungen:** Zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter muss ein Vertrag bestehen, der die gleichen Datenschutzpflichten wie der Hauptvertrag enthält (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). 3. **Drittlandübermittlung prüfen:** Die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ist nur zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Das bedeutet: - **Angemessenheitsbeschluss:** Die EU-Kommission hat festgestellt, dass das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet (Liste siehe [EU-Kommission](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de)). - **Geeignete Garantien:** Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, müssen geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln ([SCCs](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc_de)), verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) oder andere Mechanismen eingesetzt werden. - **Zusätzliche Maßnahmen:** Nach dem Schrems II-Urteil des EuGH kann es notwendig sein, zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Datenschutzniveau zu gewährleisten. 4. **Transparenz und Information:** Der Verantwortliche muss die betroffenen Personen über die Drittlandübermittlung informieren (Art. 13, 14 DSGVO). 5. **Dokumentation:** Alle Schritte und Entscheidungen sollten dokumentiert werden, um die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können. **Fazit:** Der Einsatz eines Unterauftragsverarbeiters in einem Drittland ist möglich, aber nur unter strikter Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen gemeinsam sicherstellen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

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