Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tats&au... [mehr]
Wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, EWR) einsetzt, sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Anforderungen zu beachten, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen: 1. **Genehmigung einholen:** Der Auftragsverarbeiter darf einen Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger spezifischer oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO) einsetzen. Der Verantwortliche muss also zustimmen. 2. **Vertragliche Regelungen:** Zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter muss ein Vertrag bestehen, der die gleichen Datenschutzpflichten wie der Hauptvertrag enthält (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). 3. **Drittlandübermittlung prüfen:** Die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ist nur zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Das bedeutet: - **Angemessenheitsbeschluss:** Die EU-Kommission hat festgestellt, dass das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet (Liste siehe [EU-Kommission](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de)). - **Geeignete Garantien:** Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, müssen geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln ([SCCs](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc_de)), verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) oder andere Mechanismen eingesetzt werden. - **Zusätzliche Maßnahmen:** Nach dem Schrems II-Urteil des EuGH kann es notwendig sein, zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Datenschutzniveau zu gewährleisten. 4. **Transparenz und Information:** Der Verantwortliche muss die betroffenen Personen über die Drittlandübermittlung informieren (Art. 13, 14 DSGVO). 5. **Dokumentation:** Alle Schritte und Entscheidungen sollten dokumentiert werden, um die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können. **Fazit:** Der Einsatz eines Unterauftragsverarbeiters in einem Drittland ist möglich, aber nur unter strikter Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen gemeinsam sicherstellen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tats&au... [mehr]
Eine Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-GrundverordnungDSGVO) liegt vor, wenn ein Verantwortlicher (z.B. ein Unternehmen) einen Auftragsverarbeiter (z.B. einen Dienstleister) damit beauftragt,... [mehr]
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