In einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bezeichnet der Begriff "interne Empfänger" in der Regel Personen oder Abteilungen innerhalb des Unternehmens des Auftragsverarbeiters, die Zu... [mehr]
Wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, EWR) einsetzt, sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Anforderungen zu beachten, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen: 1. **Genehmigung einholen:** Der Auftragsverarbeiter darf einen Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger spezifischer oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO) einsetzen. Der Verantwortliche muss also zustimmen. 2. **Vertragliche Regelungen:** Zwischen Auftragsverarbeiter und Unterauftragsverarbeiter muss ein Vertrag bestehen, der die gleichen Datenschutzpflichten wie der Hauptvertrag enthält (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). 3. **Drittlandübermittlung prüfen:** Die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland ist nur zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Das bedeutet: - **Angemessenheitsbeschluss:** Die EU-Kommission hat festgestellt, dass das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet (Liste siehe [EU-Kommission](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_de)). - **Geeignete Garantien:** Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, müssen geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln ([SCCs](https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc_de)), verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs) oder andere Mechanismen eingesetzt werden. - **Zusätzliche Maßnahmen:** Nach dem Schrems II-Urteil des EuGH kann es notwendig sein, zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Datenschutzniveau zu gewährleisten. 4. **Transparenz und Information:** Der Verantwortliche muss die betroffenen Personen über die Drittlandübermittlung informieren (Art. 13, 14 DSGVO). 5. **Dokumentation:** Alle Schritte und Entscheidungen sollten dokumentiert werden, um die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können. **Fazit:** Der Einsatz eines Unterauftragsverarbeiters in einem Drittland ist möglich, aber nur unter strikter Einhaltung der DSGVO-Vorgaben. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen gemeinsam sicherstellen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
In einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bezeichnet der Begriff "interne Empfänger" in der Regel Personen oder Abteilungen innerhalb des Unternehmens des Auftragsverarbeiters, die Zu... [mehr]
Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tats&au... [mehr]
In einem Unternehmen ist in der Regel der Verantwortliche für den Datenschutz, also der Datenschutzbeauftragte (DSB), für die Festlegung und Überwachung von Löschfristen zustä... [mehr]
Ob eine Dienstleistung mit Telefonnummernvalidierung eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist, hängt davon ab, wie die Dienstleistung ausgestaltet ist und we... [mehr]
Ein Datenschutzkonzept ist nicht mit einem Sicherheitskonzept gleichzustellen, auch wenn beide eng miteinander verbunden sind. **Datenschutzkonzept:** Ein Datenschutzkonzept beschreibt Maßnah... [mehr]
Der IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bietet einen umfassenden Rahmen für Informationssicherheit in Organisationen. Er enthält viele Maß... [mehr]
IT-Sicherheit selbst ist keine Verarbeitungstätigkeit im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einestätigkeit beschreibt einen Vorgang oder eine Reihe von Vorgängen im Zusammen... [mehr]
Ja, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann die Beschaffung als Verarbeitungstätigkeit gelten, sofern dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. **Begründung:** Die D... [mehr]
Die Abfrage von personenbezogenen Daten wie Vorname, Nachname, E-Mail, dienstliche Telefonnummer, Firma, Postanschrift, Land, Branche und Jobfunktion im Rahmen der Leadqualifizierung ist grundsät... [mehr]
Die genannten Angaben – Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Nutzerrolle – lassen sich als **personenbezogene Kontaktdaten und Zuordnungsmerkmale** oder als **Stammdaten von Mitarbeiter... [mehr]