Ja, Angaben des Unterauftragnehmers sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten von Auftragsverarbeitern erforderlich. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Au... [mehr]
Ein Auftragsverarbeiter bleibt grundsätzlich Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts, auch wenn er einen Unterauftragnehmer einsetzt. Der Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag des Verantwortlichen und ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt. Wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragnehmer einsetzt, muss er sicherstellen, dass dieser ebenfalls die erforderlichen Datenschutzstandards einhält. Der Auftragsverarbeiter bleibt jedoch für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich, auch wenn die Datenverarbeitung durch den Unterauftragnehmer erfolgt. Es ist wichtig, dass im Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragnehmer klare Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz getroffen werden.
Ja, Angaben des Unterauftragnehmers sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten von Auftragsverarbeitern erforderlich. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Au... [mehr]
Nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der Verantwortliche sicherzustellen, dass die bei ihm gespeicherten Daten: 1. **Rechtmäßig, fair und transparent** verarbeitet werde... [mehr]
Ein Verantwortlicher im Datenschutz hat mehrere wesentliche Pflichten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Dazu gehören: 1. **Rechtmäßigkeit der Verarbeitung... [mehr]
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht keine direkten Verbote für Verantwort vor, sondern legt vielmehr Anforderungen und Pflichten fest, die diese einhalten müssen, um den Schutz per... [mehr]
Eine Stelle gilt als Auftragsverarbeiter gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn sie personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Die wichtigsten Merkma... [mehr]