Wird ein Auftragsverarbeiter Verantwortlicher im Datenschutzrecht bei Einsatz eines Unterauftragnehmers?

Antwort

Ein Auftragsverarbeiter bleibt grundsätzlich Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts, auch wenn er einen Unterauftragnehmer einsetzt. Der Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag des Verantwortlichen und ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen erfolgt. Wenn ein Auftragsverarbeiter einen Unterauftragnehmer einsetzt, muss er sicherstellen, dass dieser ebenfalls die erforderlichen Datenschutzstandards einhält. Der Auftragsverarbeiter bleibt jedoch für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich, auch wenn die Datenverarbeitung durch den Unterauftragnehmer erfolgt. Es ist wichtig, dass im Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Unterauftragnehmer klare Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz getroffen werden.

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