Um festzustellen, ob ein neuer Vendor (Dienstleister, Lieferant) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) agiert, sollte die Abteilung gezielte Fragen stellen, die kl&a... [mehr]
Ob Affiliated Agency, Data Partner, Media Platform, Media Vendor oder Tech Partner als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten, hängt von ihrer konkreten Rolle und den vertraglichen sowie tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Begriffe selbst sind keine datenschutzrechtlichen Kategorien, sondern beschreiben Geschäftsbeziehungen oder Funktionen im digitalen Marketing und der Werbebranche. **Definition Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO):** Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. **Erläuterung zu den genannten Begriffen:** - **Affiliated Agency:** Eine Agentur, die im Auftrag eines Kunden handelt, kann Auftragsverarbeiter sein, wenn sie personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden verarbeitet. Agiert sie jedoch eigenverantwortlich (z.B. als Co-Verantwortlicher), ist sie kein reiner Auftragsverarbeiter. - **Data Partner:** Ein Datenpartner kann Auftragsverarbeiter sein, wenn er Daten nur im Auftrag und nach Weisung verarbeitet. Nutzt er die Daten aber auch für eigene Zwecke, ist er (Mit-)Verantwortlicher. - **Media Platform / Media Vendor:** Plattformen oder Anbieter, die Werbeflächen bereitstellen, sind meist eigenständige Verantwortliche, da sie über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung selbst entscheiden. In Einzelfällen können sie aber auch als Auftragsverarbeiter agieren, etwa wenn sie ausschließlich im Auftrag handeln. - **Tech Partner:** Technologiedienstleister (z.B. für Tracking, Analyse) sind häufig Auftragsverarbeiter, wenn sie Daten nur im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeiten. Entwickeln sie aber eigene Produkte oder nutzen Daten für eigene Zwecke, sind sie (Mit-)Verantwortliche. **Fazit:** Ob eine der genannten Parteien als Auftragsverarbeiter gilt, ist keine Frage des Namens, sondern der tatsächlichen Datenverarbeitung und der vertraglichen Ausgestaltung. Entscheidend ist, ob die Partei ausschließlich im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen handelt (dann Auftragsverarbeiter) oder eigene Zwecke verfolgt (dann Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher). **Weitere Informationen:** - [Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter](https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/) - [Auftragsverarbeitung vs. gemeinsame Verantwortlichkeit (BfDI)](https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Schlagworte/A/Auftragsverarbeitung/auftragsverarbeitung.html) Eine genaue Einordnung ist immer im Einzelfall vorzunehmen.
Um festzustellen, ob ein neuer Vendor (Dienstleister, Lieferant) als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) agiert, sollte die Abteilung gezielte Fragen stellen, die kl&a... [mehr]
Ein Auftragsverarbeiter bleibt grundsätzlich Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts, auch wenn er einen Unterauftragnehmer einsetzt. Der Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag des Verant... [mehr]
Ja, Angaben des Unterauftragnehmers sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten von Auftragsverarbeitern erforderlich. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Au... [mehr]
Eine Stelle gilt als Auftragsverarbeiter gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn sie personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Die wichtigsten Merkma... [mehr]