Wann verfällt der Urlaubsanspruch von Mitarbeitern?

Antwort

Der Urlaubsanspruch von Mitarbeitern verfällt in Deutschland grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen: 1. **Übertragungszeitraum**: Wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte, kann er auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden, also bis zum 31. März. 2. **Langzeiterkrankung**: Bei einer Langzeiterkrankung verfällt der Urlaubsanspruch nicht sofort. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankungen erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, also am 31. März des übernächsten Jahres. 3. **Verfall bei Nichtinanspruchnahme**: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub genommen werden muss und andernfalls verfällt. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen im Arbeitsvertrag und eventuelle tarifliche Vereinbarungen zu beachten, da diese zusätzliche Bestimmungen enthalten können.

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