Was gilt während der Probezeit bei Schwerbehinderung?

Antwort

Bei der Probezeit von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung gibt es einige besondere Regelungen und Schutzvorschriften, die berücksichtigt werden sollten: 1. **Kündigungsschutz**: Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Probezeit kann eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen (§ 85 SGB IX). Dies gilt jedoch erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. 2. **Anpassung der Arbeitsbedingungen**: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie den besonderen Bedürfnissen von schwerbehinderten Menschen gerecht werden. Dies kann z.B. spezielle Arbeitsmittel oder flexible Arbeitszeiten umfassen. 3. **Fördermöglichkeiten**: Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, wie z.B. Lohnkostenzuschüsse oder Zuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. 4. **Beratung und Unterstützung**: Arbeitgeber können sich von Integrationsämtern und anderen Beratungsstellen Unterstützung holen, um die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen erfolgreich zu gestalten. 5. **Pflicht zur Beschäftigung**: Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Weitere Informationen und Unterstützung bieten die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit: [Integrationsämter](https://www.integrationsaemter.de) und [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de).

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