Ist es zulässig, in einem Aushilfevertrag für 4 Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zu vereinbaren?

Antwort

Ja, es ist zulässig, in einem Aushilfevertrag für 4 Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zu vereinbaren. Nach § 622 Abs. 5 BGB können kürzere Kündigungsfristen für Aushilfsarbeitsverhältnisse, die auf nicht mehr als drei Monate befristet sind, vereinbart werden. Da der Vertrag in diesem Fall jedoch vier Monate dauert, gilt die allgemeine Regelung des § 622 Abs. 1 BGB, die eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vorsieht. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag festgelegt und für beide Parteien akzeptabel ist.

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