Darf die Arbeitsagentur den Anspruch auf Arbeitslosengeld kürzen, wenn im Bemessungszeitraum nur Teilzeit gearbeitet wurde?

Antwort

Ja, die Arbeitsagentur darf den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) entsprechend kürzen, wenn im maßgeblichen Bemessungszeitraum nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, das du in den letzten 12 Monaten (in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate) vor der Arbeitslosigkeit erzielt hast (§ 150 SGB III). Wenn du in diesem Zeitraum nur Teilzeit gearbeitet hast, ist das erzielte Einkommen niedriger als bei einer Vollzeitbeschäftigung. Das Arbeitslosengeld wird dann auf Basis dieses niedrigeren Einkommens berechnet. Es handelt sich dabei nicht um eine "Kürzung" im rechtlichen Sinne, sondern um die reguläre Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld).

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