Wenn dir bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage pro Jahr zustehen und du auf eine 4-Tage-Woche wechselst, wird der Urlaubsanspruch in der Regel entsprechend angepasst. Die Umrechnung erfolgt nach folge... [mehr]
Dein Mutterschutz endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt deines Kindes (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Danach kannst du Elternzeit nehmen, die du flexibel gestalten kannst – zum Beispiel bis zum 14.11.2026. Wenn du Elternzeit bis zum 14.11.2026 beantragt hast, bist du in dieser Zeit von der Arbeit freigestellt und hast einen besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich kannst du aber auch während der Elternzeit – also vor dem ursprünglich geplanten Ende – in Teilzeit bei deinem Arbeitgeber arbeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: - Dein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter. - Dein Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate. - Du hast die Teilzeit mindestens sieben Wochen vorher schriftlich beantragt. - Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen. Das heißt: Du kannst während der Elternzeit, also auch schon ab dem 15.01.2026, in Teilzeit zu deiner alten Arbeit zurückkehren, wenn du dies rechtzeitig beantragst und die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Elternzeit läuft dann parallel zu deiner Teilzeittätigkeit weiter. Wichtig: Wenn du die Elternzeit komplett beenden und wieder in Vollzeit arbeiten möchtest, musst du dies ebenfalls rechtzeitig ankündigen und mit deinem Arbeitgeber abstimmen. Weitere Informationen findest du zum Beispiel beim [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/erwerbstaetigkeit-und-elternzeit/elternzeit-und-elterngeld/elternzeit-73808). Fazit: Ja, du kannst während der Elternzeit in Teilzeit zurückkehren, wenn du es rechtzeitig beantragst und die Voraussetzungen erfüllst.
Wenn dir bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage pro Jahr zustehen und du auf eine 4-Tage-Woche wechselst, wird der Urlaubsanspruch in der Regel entsprechend angepasst. Die Umrechnung erfolgt nach folge... [mehr]
Ja, die Arbeitsagentur darf den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) entsprechend kürzen, wenn im maßgeblichen Bemessungszeitraum nur in Teilzeit gearbeitet wurde. Die Höhe d... [mehr]
Ja, eine anschließende Beschäftigung auf Minijobbasis ist grundsätzlich möglich, nachdem eine Teilzeitbefristung mit Sachgrund beendet wurde. Es gibt jedoch einige Punkte zu beach... [mehr]
Bei Arbeitslosengeld I (ALG I) musst du in der Regel bereit sein, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst. Dies gilt als zumutbare Beschäftigung. E... [mehr]