Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erklärt, dieser Betrag sei für Sozialabgaben bestimmt, und diesen Betrag dann nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt er in der Regel vorsätzlich. **Vorsatz** bedeutet im rechtlichen Sinne, dass jemand eine Handlung mit Wissen und Wollen begeht. Das heißt, der Arbeitgeber weiß, dass er die einbehaltenen Beiträge abführen muss, und entscheidet sich bewusst dagegen. **Warum könnte trotzdem manchmal kein Vorsatz angenommen werden?** Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen kein Vorsatz vorliegt, zum Beispiel: - Der Arbeitgeber irrt sich tatsächlich und nachweislich über die rechtliche Verpflichtung (zum Beispiel bei sehr komplexen Sachverhalten). - Es liegt ein sogenannter "Verbotsirrtum" vor, der nicht vermeidbar war (sehr selten). In der Praxis ist es aber so, dass Gerichte und Behörden in solchen Fällen fast immer von Vorsatz ausgehen, weil der Arbeitgeber die Beiträge einbehält und weiß, dass sie abzuführen sind. Das Unterlassen der Abführung ist dann eine vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). **Fazit:** Das Verhalten ist in der Regel vorsätzlich. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen könnte kein Vorsatz vorliegen, etwa bei einem nachweislich unvermeidbaren Irrtum. In deinem Beispiel spricht aber alles für Vorsatz. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/Beitragseinzug_node.html) oder im [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführ... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Um ausstehende Zahlungen und ein fehlendes Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber anzumahnen, empfiehlt sich ein schriftliches, sachliches und höfliches Vorgehen. Hier sind die wichtigst... [mehr]
Ja, in Deutschland darf der Arbeitgeber grundsätzlich ein einfaches Führungszeugnis verlangen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Verlangen eines Führungszeugnisses mu... [mehr]
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Körperrasur, wie das Rasieren der Achseln, verlangen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind... [mehr]
Ja, wenn dein Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass du dich im Krankheitsfall telefonisch krankmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung nachzukommen. Das ergibt sich a... [mehr]
Nein, die Arbeitgeberin erhält in der Regel nicht automatisch den vollen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Kinder von Mitarbeitenden, nur w... [mehr]