Warum gilt es nicht als Vorsatz, wenn Arbeitgeber Sozialabgaben vom Lohn einbehalten, dem Arbeitnehmer dies mitteilen, sie dann aber nicht abführen?

Antwort

In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erklärt, dieser Betrag sei für Sozialabgaben bestimmt, und diesen Betrag dann nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt er in der Regel vorsätzlich. **Vorsatz** bedeutet im rechtlichen Sinne, dass jemand eine Handlung mit Wissen und Wollen begeht. Das heißt, der Arbeitgeber weiß, dass er die einbehaltenen Beiträge abführen muss, und entscheidet sich bewusst dagegen. **Warum könnte trotzdem manchmal kein Vorsatz angenommen werden?** Es gibt wenige Ausnahmefälle, in denen kein Vorsatz vorliegt, zum Beispiel: - Der Arbeitgeber irrt sich tatsächlich und nachweislich über die rechtliche Verpflichtung (zum Beispiel bei sehr komplexen Sachverhalten). - Es liegt ein sogenannter "Verbotsirrtum" vor, der nicht vermeidbar war (sehr selten). In der Praxis ist es aber so, dass Gerichte und Behörden in solchen Fällen fast immer von Vorsatz ausgehen, weil der Arbeitgeber die Beiträge einbehält und weiß, dass sie abzuführen sind. Das Unterlassen der Abführung ist dann eine vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). **Fazit:** Das Verhalten ist in der Regel vorsätzlich. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen könnte kein Vorsatz vorliegen, etwa bei einem nachweislich unvermeidbaren Irrtum. In deinem Beispiel spricht aber alles für Vorsatz. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/Beitragseinzug_node.html) oder im [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).

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