Wann liegt Vorsatz vor, wenn ein Arbeitgeber Lohn als Sozialabgaben einbehält, aber nicht abführt?

Antwort

Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die einbehaltenen Beiträge nicht abgeführt werden (sog. "Eventualvorsatz"). Typischerweise ist Vorsatz gegeben, wenn: - der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen erstellt und die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen einbehält, - aber diese Beträge nicht an die zuständigen Krankenkassen bzw. Sozialversicherungsträger abführt, - ihm bewusst ist, dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Bereits das Unterlassen der Abführung trotz Kenntnis der Pflicht reicht für Vorsatz aus (§ 266a StGB). Ein Irrtum über die Abführungspflicht oder ein Versehen könnte dagegen den Vorsatz ausschließen. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitrag-und-Meldung/Beitragspflicht/beitragspflicht_node.html) oder im [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).

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