In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt, handelt er rechtswidrig – unabhängig davon, ob er sich unsicher ist, ob die Abgaben tatsächlich zu zahlen sind. **Wichtige Punkte dazu:** 1. **Gesetzliche Pflicht:** Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einzubehalten und fristgerecht an die Sozialversicherungsträger abzuführen (§ 28e SGB IV). 2. **Strafbarkeit:** Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat (§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Unwissenheit oder Unsicherheit schützt nicht vor Strafe. 3. **Haftung:** Der Arbeitgeber haftet für nicht abgeführte Beiträge. Auch der Arbeitnehmer kann in Schwierigkeiten geraten, wenn z.B. Rentenansprüche oder Krankenversicherungsschutz fehlen. 4. **Korrektes Vorgehen:** Bei Unsicherheiten sollte der Arbeitgeber vor der Abrechnung eine Klärung mit der Krankenkasse oder einem Steuerberater herbeiführen. **Fazit:** Das Ausweisen, aber Nichtabführen von Sozialabgaben ist nicht zulässig und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Bei Unsicherheiten sollte immer rechtzeitig fachlicher Rat eingeholt werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Arbeitgeber/Beitrag-und-Meldung/beitrag-und-meldung_node.html) oder deiner zuständigen Krankenkasse.
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführ... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Um ausstehende Zahlungen und ein fehlendes Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber anzumahnen, empfiehlt sich ein schriftliches, sachliches und höfliches Vorgehen. Hier sind die wichtigst... [mehr]
Ja, in Deutschland darf der Arbeitgeber grundsätzlich ein einfaches Führungszeugnis verlangen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Verlangen eines Führungszeugnisses mu... [mehr]
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Körperrasur, wie das Rasieren der Achseln, verlangen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind... [mehr]
Ja, wenn dein Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass du dich im Krankheitsfall telefonisch krankmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung nachzukommen. Das ergibt sich a... [mehr]
Nein, die Arbeitgeberin erhält in der Regel nicht automatisch den vollen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Kinder von Mitarbeitenden, nur w... [mehr]