Liegt Vorsatz vor, wenn ein Arbeitgeber angestellten mitteilt, dass er 24.000 € Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht abführt?

Antwort

Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich in der Regel um eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). **Vorsatz** liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Mitteilung an die Arbeitnehmer, dass die Beiträge einbehalten werden, und das anschließende Nichtabführen sprechen stark für vorsätzliches Handeln. Der Arbeitgeber weiß in diesem Fall, dass er die Beiträge abführen muss, tut es aber absichtlich nicht. **Rechtliche Folgen:** - Strafrechtlich drohen dem Arbeitgeber Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. - Zivilrechtlich bleibt die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge bestehen. - Die Arbeitnehmer sind in der Regel nicht haftbar, solange sie nicht an der Tat beteiligt sind. **Weitere Informationen:** - [§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html) - [Deutsche Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Arbeitgeber/Beitrag/Beitragspflicht/beitragspflicht_node.html) **Fazit:** Das beschriebene Verhalten ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorsätzlich und strafbar. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich an die Sozialversicherungsträger oder einen Anwalt wenden.

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