In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich in der Regel um eine Straftat nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). **Vorsatz** liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Mitteilung an die Arbeitnehmer, dass die Beiträge einbehalten werden, und das anschließende Nichtabführen sprechen stark für vorsätzliches Handeln. Der Arbeitgeber weiß in diesem Fall, dass er die Beiträge abführen muss, tut es aber absichtlich nicht. **Rechtliche Folgen:** - Strafrechtlich drohen dem Arbeitgeber Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. - Zivilrechtlich bleibt die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge bestehen. - Die Arbeitnehmer sind in der Regel nicht haftbar, solange sie nicht an der Tat beteiligt sind. **Weitere Informationen:** - [§ 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html) - [Deutsche Rentenversicherung: Arbeitgeberpflichten](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Arbeitgeber/Beitrag/Beitragspflicht/beitragspflicht_node.html) **Fazit:** Das beschriebene Verhalten ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorsätzlich und strafbar. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich an die Sozialversicherungsträger oder einen Anwalt wenden.
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Um ausstehende Zahlungen und ein fehlendes Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber anzumahnen, empfiehlt sich ein schriftliches, sachliches und höfliches Vorgehen. Hier sind die wichtigst... [mehr]
Ja, in Deutschland darf der Arbeitgeber grundsätzlich ein einfaches Führungszeugnis verlangen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Verlangen eines Führungszeugnisses mu... [mehr]
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Körperrasur, wie das Rasieren der Achseln, verlangen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind... [mehr]
Ja, wenn dein Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass du dich im Krankheitsfall telefonisch krankmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung nachzukommen. Das ergibt sich a... [mehr]
Nein, die Arbeitgeberin erhält in der Regel nicht automatisch den vollen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Kinder von Mitarbeitenden, nur w... [mehr]