In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich in der Regel um ein vorsätzliches Verhalten. Der Grund: Der Arbeitgeber weiß, dass er die einbehaltenen Beiträge abführen muss. Wenn er dies nicht tut, sondern das Geld behält, ist ihm sein Handeln bewusst. Das Argument, es sei „nicht bewusst“ oder „nicht vorsätzlich“ gewesen, ist in solchen Fällen kaum haltbar, da der Arbeitgeber aktiv eine Pflichtverletzung begeht. Im Sozialversicherungsrecht (§ 266a StGB) ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sogar strafbar. Schon das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile trotz Einbehaltens gilt als vorsätzlich, weil der Arbeitgeber weiß, dass er das Geld abführen muss. Fahrlässigkeit wäre nur denkbar, wenn der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. ein nachweisbarer Irrtum über die Abführungspflicht) nicht wusste, dass er die Beiträge abführen muss. Sobald er aber dem Arbeitnehmer mitteilt, dass der Betrag für Sozialabgaben einbehalten wird, ist ihm die Pflicht zur Abführung bewusst. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/beitragseinzug_node.html) oder im [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführ... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Um ausstehende Zahlungen und ein fehlendes Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber anzumahnen, empfiehlt sich ein schriftliches, sachliches und höfliches Vorgehen. Hier sind die wichtigst... [mehr]
Ja, in Deutschland darf der Arbeitgeber grundsätzlich ein einfaches Führungszeugnis verlangen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Verlangen eines Führungszeugnisses mu... [mehr]
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Körperrasur, wie das Rasieren der Achseln, verlangen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind... [mehr]
Ja, wenn dein Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass du dich im Krankheitsfall telefonisch krankmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung nachzukommen. Das ergibt sich a... [mehr]
Nein, die Arbeitgeberin erhält in der Regel nicht automatisch den vollen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Kinder von Mitarbeitenden, nur w... [mehr]