Kann ein Arbeitgeber ohne Vorsatz handeln, wenn er Sozialabgaben vom Lohn einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, diese aber nicht abführt?

Antwort

Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich in der Regel um ein vorsätzliches Verhalten. Der Grund: Der Arbeitgeber weiß, dass er die einbehaltenen Beiträge abführen muss. Wenn er dies nicht tut, sondern das Geld behält, ist ihm sein Handeln bewusst. Das Argument, es sei „nicht bewusst“ oder „nicht vorsätzlich“ gewesen, ist in solchen Fällen kaum haltbar, da der Arbeitgeber aktiv eine Pflichtverletzung begeht. Im Sozialversicherungsrecht (§ 266a StGB) ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sogar strafbar. Schon das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile trotz Einbehaltens gilt als vorsätzlich, weil der Arbeitgeber weiß, dass er das Geld abführen muss. Fahrlässigkeit wäre nur denkbar, wenn der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. ein nachweisbarer Irrtum über die Abführungspflicht) nicht wusste, dass er die Beiträge abführen muss. Sobald er aber dem Arbeitnehmer mitteilt, dass der Betrag für Sozialabgaben einbehalten wird, ist ihm die Pflicht zur Abführung bewusst. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/beitragseinzug_node.html) oder im [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html).

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