Darf ein Arbeitgeber die nachträgliche Korrektur der Steuerklasse verweigern?

Antwort

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die vom Finanzamt übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), zu denen auch die Steuerklasse gehört, korrekt zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf die Steuerklasse nicht eigenmächtig ändern oder verweigern, sie zu korrigieren, wenn eine neue Mitteilung vom Finanzamt vorliegt. Wenn du feststellst, dass die Steuerklasse falsch ist, solltest du dich zunächst an das zuständige Finanzamt wenden und dort die Korrektur beantragen. Das Finanzamt ändert dann die ELStAM, und der Arbeitgeber erhält diese Änderung elektronisch. Erst dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neue Steuerklasse ab dem nächsten Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Korrektur für bereits abgerechnete Monate ist in der Regel nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber kann frühere Lohnabrechnungen meist nicht einfach rückwirkend ändern. Eventuelle zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt ausgeglichen. Zusammengefasst: - Der Arbeitgeber muss die aktuelle Steuerklasse laut ELStAM anwenden, sobald sie vorliegt. - Eine rückwirkende Korrektur für bereits abgerechnete Monate ist meist nicht möglich. - Eine Weigerung, die aktuelle Steuerklasse für die Zukunft zu berücksichtigen, ist nicht zulässig. - Für Korrekturen ist das Finanzamt zuständig, nicht der Arbeitgeber. Weitere Informationen findest du beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Lohnsteuer/lohnsteuer.html).

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