Darf eine steuerlich abgeschriebene landwirtschaftliche Halle für Maschinen, Werkstatt und teilweise als Leerfläche genutzt werden?

Antwort

Ja, in einer landwirtschaftlichen Halle, die steuerlich abgeschrieben wird, dürfen grundsätzlich Maschinen abgestellt werden, eine Werkstatt eingerichtet sein und die Halle darf auch teilweise leerstehen. Entscheidend ist, dass die Halle weiterhin dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet ist und überwiegend für betriebliche (landwirtschaftliche) Zwecke genutzt wird. **Wichtige Punkte:** 1. **Betriebliche Nutzung:** Die Halle muss überwiegend für Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden, z. B. als Lager für Maschinen, Geräte, Erntegut oder als Werkstatt für Reparaturen. 2. **Teilweise Leerstand:** Ein zeitweiliger oder teilweiser Leerstand ist unschädlich, solange die Halle weiterhin dem Betrieb dient und nicht dauerhaft einer anderen (privaten oder fremden) Nutzung zugeführt wird. 3. **Werkstatt:** Die Einrichtung einer Werkstatt innerhalb der Halle ist zulässig, sofern sie dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. 4. **Abschreibung:** Die steuerliche Abschreibung (AfA) ist an die betriebliche Nutzung gekoppelt. Solange die Halle dem Betriebsvermögen zugeordnet bleibt und für betriebliche Zwecke genutzt wird, bleibt die Abschreibung zulässig. **Achtung:** Sollte die Halle dauerhaft nicht mehr für betriebliche Zwecke genutzt werden (z. B. vollständige Vermietung an Dritte oder private Nutzung), kann eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vorliegen. Das hätte steuerliche Konsequenzen (z. B. Nachversteuerung). **Fazit:** Maschinenlagerung, Werkstattnutzung und teilweiser Leerstand sind in einer steuerlich abgeschriebenen landwirtschaftlichen Halle grundsätzlich erlaubt, solange die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht. Für eine individuelle steuerliche Beurteilung empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.

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