Als Einzelunternehmer kannst du grundsätzlich einen Laptop, den du für dein Unternehmen nutzt, als Betriebsausgabe in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) absetzen – un... [mehr]
Nein, das ist so nicht zulässig. In der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet: Ausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Für Wirtschaftsgüter wie einen Laptop gibt es jedoch Besonderheiten: - **Anschaffungskosten bis 250 € netto**: Sofort als Betriebsausgabe abziehbar. - **Anschaffungskosten zwischen 250,01 € und 800 € netto**: Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Jahr der Anschaffung möglich. - **Anschaffungskosten über 800 € netto**: Der Laptop muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (bei Laptops in der Regel 3 Jahre laut AfA-Tabelle). Eine monatliche Abschreibung über nur 1 Jahr ist also **nicht zulässig**, wenn der Laptop mehr als 800 € netto gekostet hat. In diesem Fall musst du die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer (meist 3 Jahre) verteilen. **Fazit:** Als Kleinunternehmer in der EÜR kannst du einen Laptop nur dann sofort (im Jahr der Zahlung) als Ausgabe absetzen, wenn die Netto-Anschaffungskosten maximal 800 € betragen. Liegen die Kosten darüber, musst du die Kosten über die Nutzungsdauer (meist 3 Jahre) abschreiben – eine monatliche Abschreibung über nur 1 Jahr ist nicht erlaubt. Weitere Infos findest du z. B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2022-02-28-AfA-Tabelle-IT.html).
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