Wo trägt man Depotverwaltungsgebühren in der Steuererklärung ein?

Antwort

Kosten für die Verwaltung eines Depots, wie z.B. Depotgebühren oder Kontoführungsgebühren, können in der Steuererklärung als Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften geltend gemacht werden. Allerdings gibt es seit dem Jahr 2009 in Deutschland eine wichtige Einschränkung: **Seit Einführung der Abgeltungsteuer (2009) können Depotgebühren und ähnliche Verwaltungskosten nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden.** Stattdessen ist im Sparer-Pauschbetrag (aktuell 1.000 € pro Person, Stand 2024) bereits ein pauschaler Abzug für Werbungskosten enthalten. Das bedeutet: - **Depotgebühren und ähnliche Kosten können nicht mehr gesondert in der Steuererklärung angesetzt werden.** - Sie werden durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. **Ausnahme:** Nur Kosten für die unmittelbare Durchführung von Transaktionen (z.B. Kauf- oder Verkaufsgebühren) werden beim Gewinn/Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren berücksichtigt. **Fazit:** Depotgebühren und allgemeine Verwaltungskosten werden in der Steuererklärung nicht mehr separat eingetragen, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Ein Eintrag z.B. in der Anlage KAP ist daher nicht mehr möglich. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/Abgeltungsteuer/abgeltungsteuer.html).

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