Wie alt darf die Prüfung nach GwG sein?

Antwort vom

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gibt es keine explizite, allgemeingültige Frist, wie alt eine Identitätsprüfung oder eine Überprüfung nach GwG maximal sein darf. Die Aktualität der Daten und die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung hängen vom jeweiligen Risiko und den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt laut § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG, dass die Identität des Vertragspartners bei Begründung einer Geschäftsbeziehung festgestellt werden muss. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung sind die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG „auf dem aktuellen Stand zu halten“. Das bedeutet, dass eine Überprüfung immer dann erforderlich ist, wenn sich relevante Umstände ändern oder wenn es Hinweise auf Unstimmigkeiten gibt. Die BaFin empfiehlt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen, dass die Aktualität der Daten risikoorientiert zu prüfen ist. Bei höherem Risiko (z. B. bei politisch exponierten Personen oder ungewöhnlichen Transaktionen) sollte die Überprüfung häufiger erfolgen. **Fazit:** Es gibt keine starre Frist, wie alt eine GwG-Prüfung sein darf. Die Aktualisierungspflicht ist risikoorientiert und anlassbezogen. In der Praxis werden Prüfungen oft alle 1 bis 3 Jahre aktualisiert, je nach Risikoprofil des Kunden. Weitere Informationen findest du direkt bei der [BaFin](https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Geldwaesche/geldwaesche_node.html).

Kategorie: Recht Tags: GwG Prüfung Frist