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Darf ein Verkäufer einer Nachbesserungsfrist widersprechen, wenn diese so lang ist wie die Neufertigungszeit?
Antwort vomEin Verkäufer kann einer vom Käufer gesetzten Nachbesserungsfrist grundsätzlich widersprechen, wenn die Frist unangemessen kurz ist (§ 323 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB). Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Aufwand, der für die Nachbesserung erforderlich ist. Wenn die vom Käufer gesetzte Frist zur Nachbesserung genau so lang ist wie die Zeit, die eine Neufertigung (also die Herstellung eines komplett neuen Produkts) benötigen würde, ist das in der Regel ein Indiz dafür, dass die Frist nicht zu kurz bemessen ist. Denn die Nachbesserung (Reparatur) dauert im Normalfall kürzer oder höchstens genauso lange wie eine Neufertigung. Der Verkäufer kann der Fristsetzung zwar widersprechen, aber ein solcher Widerspruch wäre nur dann erfolgreich, wenn er darlegen und ggf. beweisen kann, dass die Frist im konkreten Fall dennoch zu kurz ist (z.B. wegen besonderer Umstände wie Materialengpässen, Komplexität der Nachbesserung, Betriebsferien etc.). Fazit: Eine Nachbesserungsfrist, die der Zeit einer Neufertigung entspricht, ist in der Regel angemessen. Ein Widerspruch des Verkäufers wäre nur dann begründet, wenn er besondere Umstände nachweisen kann, die eine längere Frist rechtfertigen. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK München: Fristsetzung bei Mängeln](https://www.ihk-muenchen.de/de/recht/vertragsrecht/kaufrecht/maengelrechte/).
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