Besteht Anspruch auf Verzinsung des Streitwerts bei gerichtlicher Zulassung einer gegnerischen Nachbesserung?

Antwort

Ein Anspruch auf Verzinsung des Streitwerts entsteht grundsätzlich nicht automatisch dadurch, dass du im Prozess eine Nachbesserung der Gegenseite zulässt. Im deutschen Zivilprozessrecht ist die Verzinsung in der Regel an einen Zahlungsanspruch geknüpft (§ 288 BGB für Geldschulden, § 291 BGB für Rechtshängigkeit). Wenn du beispielsweise Schadensersatz oder Rückzahlung verlangst, kann ab Rechtshängigkeit oder Verzug eine Verzinsungspflicht entstehen. Lässt du im Prozess eine Nachbesserung (z.B. im Kaufrecht oder Werkvertragsrecht) zu, bedeutet das, dass du dem Gegner die Möglichkeit gibst, den Mangel zu beseitigen, anstatt sofort auf Zahlung oder Rücktritt zu bestehen. Ein Anspruch auf Verzinsung des Streitwerts entsteht dadurch nicht, weil der Streitwert kein Zahlungsanspruch ist, sondern nur die Grundlage für Gerichts- und Anwaltskosten bildet. Verzinst werden können nur konkrete Geldforderungen. Wenn du also z.B. nach erfolgloser Nachbesserung Schadensersatz oder Rückzahlung verlangst, kann ab dem Zeitpunkt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit eine Verzinsungspflicht entstehen. Solange es aber nur um die Nachbesserung geht, gibt es keinen Anspruch auf Verzinsung des Streitwerts. **Fazit:** Allein durch das Zulassen einer Nachbesserung entsteht kein Anspruch auf Verzinsung des Streitwerts. Verzinsung gibt es nur bei Geldforderungen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [dejure.org zu § 288 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html) und [§ 291 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/291.html).

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