Wie lange ist die Frist zur Einzelvertragsprüfung nach § 24 Abs. 1 FinVermV?

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Nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss der Gewerbetreibende dem Anleger vor Abschluss eines Geschäfts ausreichend Zeit zur Prüfung des Einzelvertrags einräumen. Die Verordnung nennt jedoch keine konkrete Frist in Tagen oder Wochen. Wortlaut § 24 Abs. 1 FinVermV: „Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor Abschluss eines Geschäfts ausreichend Zeit zur Prüfung des Einzelvertrags einzuräumen.“ Das bedeutet: Die Frist ist nicht exakt definiert, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass der Anleger die Möglichkeit hat, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und ggf. Rückfragen zu stellen. Was als „ausreichend“ gilt, hängt z. B. von der Komplexität des Produkts und den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab. **Fazit:** Es gibt keine festgelegte Anzahl an Tagen. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Anleger den Vertrag angemessen prüfen kann. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Finanzanlagenvermittler/FinVermV/) oder im [Gesetzestext](https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__24.html).

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