In Deutschland, einschließlich Sachsen, gibt es keine "Außenstelle" für Verfassungsbeschwerden. Verfassungsbeschwerden können ausschließlich beim Bundesverfassung... [mehr]
Die Frist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beträgt grundsätzlich **einen Monat** (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Diese Frist beginnt mit der Zustellung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet. In bestimmten Fällen, etwa bei mittelbaren Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze, gilt eine Frist von **einem Jahr** ab Inkrafttreten oder Bekanntwerden der Maßnahme. Wichtig ist, dass die Verfassungsbeschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein muss. Die Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist – eine nachträgliche Einreichung ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Weitere Informationen findest du direkt beim [Bundesverfassungsgericht](https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html).
In Deutschland, einschließlich Sachsen, gibt es keine "Außenstelle" für Verfassungsbeschwerden. Verfassungsbeschwerden können ausschließlich beim Bundesverfassung... [mehr]
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit als Grundrecht und ist im Grundgesetz (Artikel 5) verankert. Das bedeutet, grundsätzlich darf jede Person ihre Meinung frei äußern – in W... [mehr]
Ja, die Begründung für einen fristgerecht eingelegten Widerspruch kann in der Regel nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass der Widerspruch selbst inner... [mehr]
Die Ewigkeitsklausel ist eine Bestimmung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die in Artikel 79 Absatz 3 verankert ist. Sie besagt, dass bestimmte Grundsätze der Verfassung, insbesonder... [mehr]